Wir können starten. Schönen guten Morgen.
Herzlich willkommen meine Damen und Herren zur Vorlesung Strafrecht BT 1 zum zweiten Block für diese Woche.
Vorweg zum einen ganz kurz ein organisatorischer Hinweis.
Ich werde jetzt, bis Sie das Skript im Papierform haben, die Skriptteile, die diese Woche und auch vielleicht dann schon die nächste Woche betreffen,
für Ihre Vorbereitung aufs Tut-on-Hoch-Laden.
Also das heißt, falls Sie das noch nicht gemacht haben, sehr viele von Ihnen haben es ja schon gemacht, melden Sie sich vielleicht für die entsprechende Gruppe hier zur Vorlesung an.
Das als organisatorischer Hinweis.
Zum Zweiten eine ganz knappe Wiederholung dessen, was wir am Montag gemacht haben.
Jetzt weniger im Sinn von den allgemeinen Präliminarien, sondern jetzt speziell zu dem Stoff der Tötungsdelikte.
Wir haben gesagt, was sind Tötungsdelikte? Das sind zum einen und im Kern und darüber sprechen wir jetzt in der Vorlesung die Paragrafen 211 bis 222.
Wir haben uns kurz überlegt, was sind das jeweils für Tatbestände, bevor wir jetzt im Einzelnen darauf eingehen.
Delikte gegen das Rechtsgut Leben oder zum Schutz des Rechtsgutts, Straftatbestände zum Schutz des Rechtsgutlebens sind allerdings daneben auch noch solche,
in denen der Todeserfolg als qualifizierendes Merkmal in Betracht kommt, zum Beispiel bei der Brandstiftung mit Todesfolge, beim Raub mit Todesfolge usw.
Hier wird das Leben mittelbar auch geschützt, diese Delikte werden aber immer im Zusammenhang mit dem jeweiligen Grunddelikten,
also mit den Brandstiftungsdelikten, mit den Raubdelikten usw. besprochen werden.
Beim Totschlag selbst, mit dem wir dann begonnen haben, Paragraf 212 sozusagen als Basistatbestand, ob wir sagen sollten Grunddelikt,
da haben wir ganz kurz drüber gesprochen, werden wir auch noch einmal ausführlicher drüber sprechen, das ist ja die Frage, ob der Paragraf 212 wirklich das Grunddelikt,
etwa zum 211 ist oder ob das eigenständige Tatbestände sind, weil eben insbesondere die Rechtsprechung sagt,
Mord und Totschlag stehen im Verhältnis zweier eigenständiger Tatbestände zueinander, aber Tatsache ist, dass ja jedenfalls der Paragraf 212 sozusagen die Grundform der Tötung ist,
wo sonst nichts mehr dazukommen muss, die Grundform der vorsätzlichen Tötung, zu der sonst nichts mehr hinzutreten muss,
das heißt da haben wir typischerweise keine großen Probleme, speziell des besonderen Teils, da können wir uns allenfalls die Frage stellen,
wann beginnt der strafrechtliche Lebensschutz und wann endet er vom zeitlichen her, das heißt wann haben wir das Tatobjekt lebender Mensch sozusagen
und haben gesagt, nach herrschender Meinung verläuft die Grenze so, dass der Lebensschutz beginnt mit dem Beginn der Geburt,
also nicht schon vorgeburtlich, da haben wir nur einen Schutz über die Paragraphen 218 fortfolgendes, sondern mit dem Beginn der Geburt und er endet mit dem Hirntod.
Ansonsten, wenn wir Fälle haben, in denen der Totschlag eine Rolle spielt, das kennen Sie aus den ersten beiden Semestern, dann geht es da um Probleme aus dem allgemeinen Teil,
da geht es um den subjektiven Tatbestand, vielleicht um die Abgrenzung von Dolusevento, Erlös und bewusster Fahrlässigkeit,
auch im Zusammenhang mit dem Stichwort Hemmschwellentheorie, da kann es um Rechtfertigungssituationen gehen, da kann es um Versuchskonstellationen gehen,
aber da liegen eigentlich keine großen Schwierigkeiten im Paragraphen 212 selbst begründet, da der eben ein extrem einfach strukturierter Tatbestand ist,
wir brauchen eine Tathandlung, wir brauchen einen Taterfolg, nämlich die Verkürzung des Lebens bei einem anderen,
und wir brauchen dann dazwischen eben Kausalität und objektive Zurechnung, und viele Fragen des besonderen Teils stellen sich nicht.
Ein Abgrenzungsproblem allgemein bei den Tötungsdelikten, wir haben es jetzt am Beispiel des Paragraphen 212 gleich mit erörtert,
weil es so etwas um das allgemeine Verhältnis Strafbaren-Straflosensverhaltens bei einer Tötung eines anderen Menschen geht,
ist die Frage, wann habe ich die strafbare Fremdtötung, wie auch immer die aussieht, ob das Totschlag-Mord-Tötung auch verlangen ist,
und wann habe ich nur die Mitwirkung an einer fremden Selbsttötung, die als solche straflos ist,
warum, Accessorität der Teilnahme, es gibt keinen Straftatbestand der Selbsttötung, also gibt es auch keine strafbare Beihilfe zu dieser Selbsttötung.
Wie war das noch mal gewesen, was war das Kriterium, das Wesentliche, ob wir eine Teilnahme an der Selbsttötung haben,
oder ob wir eine Fremdtötung haben, worauf kam es da an?
Die Tatherrschaft bei der letzten Handlung.
Genau, die Tatherrschaft bei der letzten Handlung, wenn wir es ganz plakativ und einfach machen wollen,
wenn ich jemandem Tabletten gebe, die er selbst nimmt, dann liegt die letzte Handlung bei ihm, wenn ich ihm eine Spritze gebe,
dann liegt die letzte Handlung bei mir, um das so ein bisschen plastisch zu machen.
Das heißt, das ist mal die grundsätzliche Abgrenzung.
Nun können sich da allerdings Schwierigkeiten ergeben in solchen Fällen,
in denen zwar rein tatsächlich die letzte Handlung beim Suizidenten liegt, in denen dieser aber nicht eigenverantwortlich handelt
und wir deswegen dann doch vielleicht eine Fremdtötung, eine Fremdtötung in mittelbarer Täterschaft haben.
Das sind natürlich ganz klar die Fälle, in denen dem Suizidenten gar nicht klar ist, dass er sein Leben tatsächlich beendet mit dem, was er macht.
Das sind auch relativ unumstritten die Fälle, in denen er in einem Zustand ist, in dem er bei einer Fremdtötung in einem Schuld ausschließend sich befinden würde,
also Zustände des Paragrafen 20, Zustände sozusagen des Paragrafen 35.
Die Frage ist, was ist in sonstigen Fällen, und hier wird eben verbreitet gesagt, auch immer dann, wenn er einer Fehlvorstellung unterliegt,
die bei einer Einwilligung in eine Körperverletzung erheblich wäre, also ein erheblicher Irrtum, rechtsgutsbezogener Irrtum,
Presenters
Zugänglich über
Offener Zugang
Dauer
01:29:56 Min
Aufnahmedatum
2018-10-17
Hochgeladen am
2018-10-18 03:49:03
Sprache
de-DE